Satzung der Deutsch – Afrikanischen Gesellschaft e.V.
– DAFRIG -
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen “Deutsch-Afrikanische Gesellschaft”. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V. im Namen.
(2) Die Kurzform des Namen lautet “DAFRIG”.
(3) Der Verein ist bundesweit tätig. Sein Sitz ist Berlin.
§ 2 Grundsätze
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und – im Rahmen seiner Möglichkeiten – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf seine Mittel weder unmittelbar noch mittelbar für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
§ 3 Zweck
(1) Die “Deutsch-Afrikanische Gesellschaft” sieht ihre vorrangige Aufgabe darin, zur Verbreitung von Kenntnissen über Afrika, seine Geschichte und Kultur beizutragen und die Öffentlichkeit für die Bewältigung der gegenwärtigen Probleme in der Dritten Welt zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck werden Seminare, Vorträge, Podiumsdiskussionen und andere Veranstaltungen, die geeignet sind, einen Beitrag zur Völkerverständigung zu leisten, durchgeführt. Die “Deutsch-Afrikanische Gesellschaft” will in vielfältigen Formen das Zusammenleben von Deutschen und Afrikanern fördern, bei der Lösung damit verbundener Probleme Unterstützung geben sowie zum Abbau der Ausländerfeindlichkeit beitragen.
(2) Die “Deutsch-Afrikanische Gesellschaft” verwirklicht und unterstützt ausschließlich nicht-kommerzielle Projekte aauf sozialem Gebiet sowie im Bereich von Umwelt und Bildung, die in Übereinstimmung mit der Satzung und den Möglichkeiten geeignet sind, einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen in afrikanischen Ländern zu leisten.
§ 4 Rechtsstellung, Vertretung
(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und ist danach juristische Person.
(2) Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
(3) Im Rahmen der vom Vorstand ausgestellten und von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden unterzeichneten Vollmacht ist die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer vertretungsberechtigt.
§ 5 Struktur
(1) Die “Deutsch-Afrikanische Gesellschaft” organisiert sich in Basisgruppen.
(2) Die Registrierung der Basisgruppen erfolgt nach Bestätigung durch den Vorstand in der Geschäftsstelle in Berlin.
(3) Die Basisgruppen wählen selbständig ihre Leitung. Sie entscheiden auf der Grundlage der Satzung und der Finanzordnung über ihre Aufgaben und Arbeitsweise sowie die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.
(4) Die Basisgruppen informieren den Vorstand über ihre Aktivitäten, die für das Wirken des Vereins bedeutsam sind und berichten auf der Hauptversammlung über ihre Tätigkeit.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können Personen mit vollendetem 14. Lebensjahr, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz sowie juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen und sich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins einsetzen.
(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an die Leitung einer Basisgruppe oder den Vorstand zu richten ist. Die Leitung der Basisgruppe oder der Vorstand entscheiden über die Aufnahme.
(3) Die Mitglieder haben das Recht, an den Wahlen der Organe des Vereins teilzunehmen und selbst zu kandidieren, aktiv in den Gruppen mitzuwirken, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Vorschläge zur Tätigkeit des Vereins zu unterbreiten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins einzuhalten und die Beiträge termingemäß zu erbringen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärten Austritt oder Ausschluß. Ein Ausschluß erfolgt bei grobem Verstoß gegen die Grundsätze der Satzung. Kann einem Einspruch gegen den Ausschluß nicht vom Vorstand abgeholfen werden, entscheidet die nächste Hauptversammlung abschließend.
§ 7 fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder
(1) Dem Verein können natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder angehören. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Basisgruppen können entsprechende Anträge unterbreiten.
(2) Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Persönlichkeiten, die sich für die Tätigkeit der “Deutsch-Afrikanische Gesellschaft” besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(3) Die Rechte und Pflichten der fördernden und Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand individuell festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Revisionskommission.
(2) Für bestimmte Aufgaben können Ausschüsse, Arbeitsgruppen oder Projektgruppen gebildet werden.(3) Die Basisgruppen bilden ihre Organe in eigener Verantwortung.
§ 9 Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich zusammen:
- aus den von den Basisgruppen delegierten Mitgliedern, wobei jede Basisgruppe auf je 5 Mitglieder einen Delegierten wählen kann,
- aus den Mitgliedern des Vorstandes und
- dem Beirat.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet einmal jährlich statt.(3) Auf Beschluß des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder einem Viertel aller Basisgruppen ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Die außerordentliche Hauptversammlung setzt sich aus den Delegierten der letzten ordentlichen Hauptversammlung zusammen, sofern der Beschluß über die Durchführung einer außerordentlichen Hauptversammlung nichts anderes festlegt.
(4) Die Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme und Bestätigung der Berichte
- Wahl des Vorstandes und der bzw. des Vorsitzenden
- Beschlußfassung über die Satzung und die Finanzordnung
- Beschluß über die Höhe der Jahresbeiträge
- Beschlußfassung mit 2/3-Mehrheit über die Auflösung des Vereins
- Wahl der Revisionskommission.
(5) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller delegierten mit beschließender Stimme plus ein Delegierter sowie die Hälfte plus ein Mitglied des Vorstandes und des Beirates anwesend sind.
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefaßt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Jedes Mitglied hat das Recht, mit beratender Stimme an der Hauptversammlung teilzunehmen.(6) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung ist den Basisgruppen spätestens 20 Werktage vor dem Termin der Versammlung schriftlich unter der Angabe der Tagesordnung sowie des Delegiertenschlüssels zuzustellen.
(8) Die Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung hat unverzüglich nach der Entscheidung über die Durchführung in angemessener Weise zu erfolgen.
Die Einladung soll unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
§ 10 Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören bis zu 7 Mitglieder an:
- die bzw. der Vorsitzende
- die bzw. der stellvertretende Vorsitzende
- die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister
- weitere Mitglieder.
(2) Der Vorstand und der Vorsitzende werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand wählt in seiner ersten Sitzung nach seiner Wahl aus seiner Mitte die bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden sowie die Schatzmeisterin bzw. den Schatzmeister.(4) Der Vorstand koordiniert und leitet die Tätigkeit des Vereins. er ist der Hauptversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand tagt mindestens 6 mal pro Jahr.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erfordern die Zustimmung von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes.
(6) Der Vorstand kann zur Erledigung von Aufgaben zeitweilige oder ständige Arbeitsgruppen aus den Reihen der Mitglieder bilden.
(7) An den Sitzungen des Vorstandes nimmt die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat das Recht, zu allen Angelegenheiten gehört zu werden, Beschlußvorlagen einzubringen und Beschlußempfehlungen zu geben.
§ 11 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 13 – 15 Mitgliedern. Der Beirat setzt sich zur Hälfte aus Mitgliedern zusammen, die vom Vorstand berufen werden. Die andere Hälfte wird von den Leitungen der Basisgruppen benannt. Jede Basisgruppe entsendet mindestens ein Mitglied in den Beirat.
(2) Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite und gibt diesem Empfehlungen. Er tagt bei Bedarf.
(3) Der Beirat wird von der bzw. dem Vorsitzenden geleitet.
§ 12 Die Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wählt aus ihrer Mitte eine bzw. einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter.
(2) Die Revisionskommission wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Die Aufgabe der Revisionskommission besteht insbesondere darin, darüber zu wachen, daß die finanziellen Mittel des Vereins entsprechend den Grundsätzen und Zielen dieser Satzung eingesetzt werden und die Verwendung der Finanzmittel zu überprüfen. Sie erarbeitet dazu Berichte und Vorschläge, die dem Vorstand und der Hauptversammlung zu unterbreiten sind.
(4) Die Revisionskommission hat das Recht, Einsicht in alle Unterlagen des Vereins zu nehmen.
(5) Die Revisionskommission arbeitet auf der Grundlage einer Ordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.
(6) Die Tätigkeit der Revisionskommission ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen.
§ 13 Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und nach Möglichkeit mit Arbeits- bzw. Dienstvertrag eingestellt.
(2) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer erhält eine vom Vorstand ausgestellte und von der bzw. dem Vorsitzenden unterzeichnete Handlungsvollmacht, die den Umfang des Tätigkeitsbereichs der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers bezeichnet.
(3) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer wird im Rahmen der übertragenen Vollmacht selbständig tätig.
(4) Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
§ 14 Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden sowie Zuschüssen von staatlichen und kommunalen Behörden.
(2) Die Verwendung der finanziellen Mittel wird in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
§ 15 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung beschossen werden. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten auf Beschluß der Hauptversammlung an SODI! Solidaritätsdienst-International e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin. 18. Dezember 2006
Anmerkung:
Die vorstehende Satzung basiert auf der Satzung vom 13. Juli 1991, ergänzt am 29. Oktober 1994 sowie am 21. Juli 2005.